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ALLGEMEINE EIKAUFS/BESTELLBEDINGUNGEN

der Firmen MHD Werkzeugmaschinen GmbH und MHD Maschinenservice GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Der Besteller bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Bedingungen; entgegenstehende oder von den Bedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hatte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftragnehmers.

(2) Diese Bestellbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit unserem Lieferanten.

(4) Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Soweit in diesen Bedingungen von „Besteller“ die Rede ist, ist – je nach geschlossenem Vertrag – auch der Auftraggeber oder Käufer angesprochen. Soweit von „Lieferant“ die Rede ist, ist – je nach geschlossenem Vertrag – auch der Auftragnehmer oder Verkäufer angesprochen.

§ 2 Bestellung, Vertragsschluss und -durchführung, Abtretungsverbot

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung binnen 7 Tagen anzunehmen, sofern im Einzelfall nicht andere Bindungsfristen vereinbart werden. Andernfalls ist der Besteller nicht mehr an die Bestellung gebunden.

(2) Die Benutzung erteilter Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Eine Verwendung zur Darstellung des Geschäftsablaufes des Lieferanten in Berichten und Veröffentlichungen ist ebenfalls unzulässig.

(3) Ganz oder teilweise Weitergabe des Auftrags an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers.

(4) Eine Abtretung der Forderungen gegen den Besteller aus der Bestellung ist nur mit der Zustimmung des Bestellers Zustimmung zulässig.

(5) Zeichnungen und statische Berechnungen sind dem Besteller, falls von ihm gewünscht, in der erforderlichen Anzahl kostenlos einzureichen.

(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen und Informationen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind Sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

(7) Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde des Bestellers („Kunde“) aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden.

(8) Der Lieferant steht für die Beschaffung der bestellten Lieferungen und Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

(2) Ebenso ist eine Lieferung „ddp Bestimmungsort” einschließlich Verladung und Verpackung inbegriffen.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.

(4) Falls nichts Besonderes vereinbart wird, werden die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Lieferung und Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder ohne Abzug nach 30 Tagen nach Wahl des Bestellers bezahlt, sofern er sich bis zu diesem Zeitpunkt von der vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnte. Fälligkeit des Rechnungsbetrages zählt ab Eingangstag der Rechnung und der Ware.

(5) Sollten nach Vertragsabschluss und vor Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lieferanten zu mindern, so hat der Besteller das Recht, zur Absicherung seiner Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln 10 % der Auftragssumme einzubehalten. Diese 10 % sind erst zu zahlen, wenn sich die gelieferte Ware nach Ablauf der Verjährungsfrist im vertragsgemäßen Zustand befindet.

(6) Für die Bezahlung der Rechnung sind die vom Besteller ermittelten Mengen und Stückzahlen maßgebend.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug und Vertragsstrafe

(1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten und Termine sind bindend. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware beim Besteller oder bei der vereinbarten bzw. vom Besteller angegebenen Empfangsstelle.

(2) Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes pro vollendetem Kalendertag zu verlangen; allerdings können höchstens 5 % der Nettoauftragssumme geltend gemacht werden. Dabei hat der Lieferant das Recht, dem Besteller nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung gegenüber dem Lieferanten zu erklären.

(3) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich der Besteller das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.

(4) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von dem Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von werkvertraglichen Leistungen auf deren Abnahme an.

(5) Bei Lieferung von Chemikalien oder sonstigen Gefahrengütern sind der Auftragsbestätigung beziehungsweise spätestens der Lieferung die entsprechenden DIN-Sicherheitsdatenblatter beizufügen.

(6) Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackung kostenlos zurückzunehmen.

(7) Die Bestellnummer und Verwendung aus dem Kopf unserer Bestellung sind in allen Briefen, Lieferanzeigen, Frachtbriefen, Warenbegleitzetteln, Paketanschriften, Rechnungen usw. anzugeben.

(8) Bei Anlieferung der Ware in der Warenannahme des Bestellers muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen.

§ 5 Warenkontrolle, Rügefrist

(1) Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden; er verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle beim Besteller. §377 HGB wird insoweit abbedungen. Dies gilt für Lieferungen, die nicht auf die Wareneingangsstelle des Bestellers geliefert werden, sondern an Montageorte bei Dritten, Exportsammelstellen oder als Beistellung zu anderen Lieferanten. Mängel der Lieferung wird der Besteller dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

(2) Bei Anlieferungen an Montageorte bei Dritten oder auf Sammelstellen für den Export kann die Wareneingangskontrolle unter Umständen erst nach Tagen oder Wochen erfolgen. Dies liegt innerhalb der Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes.

(3) Falsch- oder Anderslieferungen werden vom Besteller in keinem Fall akzeptiert. Einer besonderen Rüge bedarf es insoweit nicht.

§ 6 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Kaufverträgen, Haftung für Neben- und sonstige Pflichten

(1) Dem Besteller stehen sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln vollumfänglich zu.

(2) Als Sachmangel gilt insbesondere die Abweichung von der in der Bestellung mitgeteilten Spezifikationen.

(3) Der Besteller ist insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen; die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen.

(4) Weiter stehen dem Besteller die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt zu. Dem Besteller stehen zudem auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

(5) Es gelten die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen sofern im Bestellschreiben keine anderweitigen Fristen genannt sind.

(6) Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit bzw. zur Vermeidung größerer finanzieller oder materieller Schäden ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

(7) Kann der Mangel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme bemerkt werden, so ist der Besteller berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass seine Lieferungen den Anforderungen der Arbeitsschutz- und gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dass insbesondere die hiernach erforderlichen Schutzvorrichtungen mitgeliefert werden, auch wenn einzelne Teile, die für den einwandfreien Betrieb erforderlich sind, in diesem Bestellschreiben nicht gesondert aufgeführt sind. Im Übrigen verpflichtet er sich, die Lieferung entsprechend den Bedingungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszuführen.

(9) Für die Verletzung dieser und anderer Pflichten haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. (10) Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

§ 7 Sachmängelhaftung bei Werkverträgen

(1) Für Mängel werkvertraglicher Leistungen haftet der Lieferant/Auftragnehmer dem Besteller im vollen Umfang.

(2) Werkvertragliche Leistungen sind auch Reparaturaufträge. Dem Besteller steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; § 6 III gilt entsprechend.

(3) Es gelten die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Bei Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen gilt § 6 entsprechend.

(5) Kostenvoranschläge sind nicht zu vergüten.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen.

(2) Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Abnahme- bzw. Lieferzeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen DIN-Normen und VDEBestimmungen eingehalten sein. Sie stehen ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von Ihnen gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.

(3) Die gesetzlichen Mängelrechte stehen dem Besteller ungekürzt zu. Unabhängig davon ist er berechtigt, vom Lieferanten/Auftragnehmer nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall der Lieferant/Auftragnehmer die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt er der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der angemessenen Frist oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mängelbeseitigung erforderlich, kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers beseitigen lassen oder auf dessen Kosten Deckungskäufe vornehmen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. 5 Jahre für Bauleistungen, falls nichts anderes vereinbart ist und sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährung der Mängelansprüche des Bestellers wird durch eine schriftliche Mängelanzeige an den Lieferanten/Auftragnehmer gehemmt. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn der Lieferant/Auftragnehmer die Beendigung von Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen schriftlich erklärt (Datum des Eingangs beim Bestimmungsort) oder eine Nachbesserung oder Nachlieferung schriftlich abgelehnt hat. Soweit in Zukunft eine längere Gewährleistungsfrist gesetzlich geregelt wird, gilt diese längere Gewährleistungsfrist.

(5) Sofern der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann, umfasst der Schadenersatz sämtliche dem Besteller zustehenden Folgekosten. Der Lieferant/Auftragnehmer hat den Besteller von Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen.

(6) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten/Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behält sich der Besteller hieran das Eigentum vor.

(2) Mit der Bezahlung der bestellten und ordnungsgemäß gelieferten Waren geht das alleinige Eigentum an diesen Waren uneingeschränkt auf den Besteller über. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennt der Besteller nicht an. Dies gilt ebenso für im Bau befindliche und teilweise gelieferte Anlagen.

(3) Bei Vermischung oder Verbindung der Sachen des Bestellers mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen Verhältnis. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilig Miteigentum überträgt.

(4) Der Hersteller verwahrt das Eigentum des Bestellers mit handelsüblicher Sorgfalt.

(5) Soweit der Schätzwert der Sicherungsrechte des Bestellers den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt, werden die überschießenden Sicherungsrechte frei. Deren Auswahl obliegt der Entscheidung des Bestellers.

§ 10 Produkthaftung, Regress, Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Wird der Besteller wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, so hat der Lieferant den Besteller von der aus dem Mangel resultierenden Haftung freizustellen, soweit er für den Mangel verantwortlich ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellung hat dabei auf erstes Anfordern zu erfolgen

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit unterrichtet der Besteller den Lieferanten unverzüglich von Inhalt und Umfang der Aktion. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Wird der Besteller wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht dem Besteller der Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn dem Besteller zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch eingeräumt wurde.

(4) Zur Sicherung dieser Ansprüche hat der Lieferant eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personen/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und nachzuweisen.

§ 11 Patente und Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird der Besteller von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Der Besteller ist ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen (insbesondere Vergleiche) zu treffen.

(3) Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Lieferung.

(5) Konstruktionszeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen verbleiben im Eigentum des Bestellers und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten ohne Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Auch Auszüge und die Herstellung einzelner Teile für fremde Rechnung sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Lieferant dem Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Gesamthaftung und unvorhersehbare Ereignisse

(1) Der Besteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern er oder seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter seine/ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen; die gesetzlichen Bestimmungen greifen auch dann ein, wenn der Besteller schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzet; sofern dem Besteller nicht Vorsatz zur Last fällt, ist seine verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Besteller haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ihm eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit angelastet wird. Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel seine Haftung auslöst.

(2) Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Bestellers liegen und die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob sie bei ihm oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – ist der Besteller berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder seine Leistungsverpflichtung um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen dem Besteller im Falle von Streik oder Aussperrungen bei ihm oder unseren Vorlieferanten zu. Der Besteller wird solche Umstände seiner Kunden unverzüglich mitteilen. Mangels Verschulden entstehen keine Schadensersatzansprüche des Lieferanten.

§ 13 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Beweislastverteilung und Datenschutz

(1) Erfüllungsort für die Pflichten des Bestellers ist der Bestimmungsort.

(2) Gerichtsstand für alle Klagen ist Chemnitz.

(3) Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen dem Besteller aber ebenfalls offen.

(4) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Durch keine der in diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert.

(6) Personenbezogene Daten, welche anlässlich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser bekannt werden, werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.

Stand: 06/2016